Immobilienverkauf für Erbengemeinschaften ist nun steuerfrei
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Viele Erbengemeinschaften, die eine Immobilie geerbt haben, fragen sich, wie es mit ihr weitergehen soll. Oft kommt es deswegen zu Streit. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun eine Hürde beim Verkauf einer Immobilie für Erbengemeinschaften abgeschafft.
Hat ein Mitglied einer Erbengemeinschaft die Anteile an der Erbimmobilie von den anderen Miterben erworben und die Immobilie anschließend verkauft, so verlangte das Finanzamt hierfür Einkommensteuer, wenn der Erbe zwischen Erwerb und Verkauf nicht zehn Jahre darin wohnte. Denn das Finanzamt wertete dies als privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG.
Der BFH hat im September 2023 entschieden, dass das Auszahlen der Miterben, das Erwerben ihrer Anteile an einer Immobilie, und der anschließende Verkauf ohne die Immobilie zehn Jahre zu bewohnen, kein steuerpflichtiges Geschäft im Sinne des § 23 EStG ist.
Entlastung für Erben
Dieses Urteil bedeutet für Erben eine Entlastung. Nicht nur in finanzieller Hinsicht, sondern es erleichtert auch die gemeinsame Lösungsfindung, wie es mit der gemeinsamen Immobilie weitergehen soll. Denn mit dem Wegfall der Einkommensteuer können sich Erben leichter für den Verkauf der Immobilie entscheiden.
Wie kam es zu der Entscheidung?
2015 trat ein Mann das Erbe einer Frau, einschließlich Immobilien, zusammen mit deren zwei Kindern an. Nach der Auflösung der Erbengemeinschaft im Jahr 2017 übernahm er den gesamten Nachlass und veräußerte ihn zu Beginn des Jahres 2018.
Das Finanzamt forderte daraufhin Einkommensteuer. Diese Forderung basierte auf einer Regelung, die besagt, dass Einkommensteuer zu entrichten ist, wenn eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb verkauft wird. Daraufhin zog der Mann zunächst vor das Finanzgericht München.
Nachdem er dort in der ersten Verhandlungsrunde 2021 unterlegen war, legte er beim BFH Revision ein. Der IX. Senat des BFH entschied im vergangenen September, dass die Übernahme des Erbteils von den beiden Kindern keinen typischen Immobilienkauf darstellte, weshalb die genannte Regelung nicht anwendbar sei.
Denn die Versteuerung eines Immobilienverkaufs erfordert nach Auffassung des Gerichts, dass das betreffende Eigentum zuvor erworben wurde. In diesem spezifischen Fall wurde dies nicht als erfüllt angesehen.
Die Übernahme von Erbanteilen innerhalb einer Erbengemeinschaft wurde nicht als vergleichbar mit dem Erwerb von Anteilen an Grundbesitz betrachtet, selbst wenn dieser Teil des gemeinsamen Nachlasses war. Ohne einen klassischen Kaufvorgang kann demnach keine Besteuerung auf Basis eines privaten Veräußerungsgeschäfts erfolgen.
Sind Sie unsicher, wie es mit Ihrer Erbimmobilie weitergehen soll? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.
Hinweis
In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
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